GwG-Revision
Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes werden neu auch bestimmte berufsmässig tätige Beraterinnen und Berater erfasst. Je nach konkreter Tätigkeit können künftig Sorgfalts-, Organisations- und Meldepflichten nach GwG sowie ein Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation erforderlich sein.
I. Überblick
Wer betroffen sein kann
Betroffen sein können insbesondere Personen und Unternehmen, die für Dritte bei finanziellen Transaktionen oder der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorgängen mitwirken.
Beispiele solcher Rechtsvorgänge können sein:
- Kauf und Verkauf von Grundstücken
- Gründung, Führung oder Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten
- Einlagen, Ausschüttungen sowie Kauf und Verkauf von nicht operativen Rechtseinheiten
- Domizil- oder Sitzdienstleistungen für Rechtseinheiten
Wichtig: Entscheidend ist jeweils die konkrete Tätigkeit. Nicht jede Beratungstätigkeit führt automatisch zu einer Unterstellung nach GwG.
II. Berufsmässigkeit
Schwellenwerte und Zeitpunkt
Die Schwellenwerte für die Berufsmässigkeit werden wie bei Finanzintermediären in der Geldwäschereiverordnung konkretisiert. Die entsprechenden Bestimmungen liegen derzeit erst im Entwurf vor.
Das finale Framework für die Selbstregulierungsorganisation ist von der FINMA noch nicht genehmigt. Die definitive Konkretisierung wird voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2026 erfolgen.
Eine frühzeitige Abklärung ist deshalb empfehlenswert, insbesondere wenn Ihre Tätigkeit in einen der genannten Bereiche fallen könnte.
III. Unterstützung
Frühzeitig klären, welche Pflichten gelten
Der VQF unterstützt Beraterinnen und Berater bei Fragen zur möglichen Unterstellungspflicht, zum Anschluss an eine SRO und zum Aufnahmeverfahren.
Bei Fragen erreichen Sie uns unter info(at)vqf.ch.
IV. Warteliste
Auf Warteliste setzen lassen
Da das finale Framework für die Selbstregulierungsorganisation von der FINMA noch nicht genehmigt ist, kann derzeit noch kein definitives Aufnahmeverfahren für Beraterinnen und Berater eröffnet werden.
Interessierte Beraterinnen und Berater können sich jedoch bereits heute auf eine Warteliste setzen lassen. Sobald weitere Informationen zum Aufnahmeverfahren und zu den erforderlichen Unterlagen vorliegen, informiert der VQF die registrierten Interessentinnen und Interessenten.
Wenn Sie auf die Warteliste aufgenommen werden möchten, kontaktieren Sie uns bitte unter info(at)vqf.ch.
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung. Massgebend sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Ausführungsverordnungen sowie die regulatorischen Vorgaben nach deren definitiver Genehmigung.
