I. Berufsmässigkeitskriterien

Der Schweizerische Bundesrat hat durch Erlass der Geldwäschereiverordnung (GwV) definiert, wann ein Finanzintermediär im sogenannt "übrigen Finanzsektor" (Art. 2 Abs. 3 GwG) berufsmässig im Sinne des Geldwäschereigesetzes tätig wird und diesfalls zwingend einen Anschluss bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) oder eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigt.

 

Wenn ein Finanzintermediär mindestens eines der in der GwV genannten Berufsmässigkeitskriterien erfüllt, muss Folgendes beachtet werden:

  • innerhalb von 2 Monaten muss ein Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (z.B. SRO VQF) bestehen oder ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingereicht werden, da ansonsten eine illegale Tätigkeit besteht.
  • die Sorgfaltspflichten nach GwG müssen unverzüglich eingehalten werden.
  • bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (oder den Erhalt der Bewilligung der FINMA) dürfen keine neuen unterstellungspflichtigen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden und bei den bestehenden Geschäftsbeziehungen keine Handlungen vorgenommen werden, welche nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 11 Abs. 1 und 2 VBF)

 

II. Nicht berufsmässige Finanzintermediäre
    (NBFI-Mitgliedschaft)

Finanzintermediäre im übrigen Finanzsektor (Parabankensektor), welche nicht berufsmässig im Sinne der GwV tätig sind, d.h. welche nicht verpflichtet sind, über einen SRO-Anschluss oder über eine Bewilligung der FINMA zu verfügen, können sich ebenfalls freiwillig dem VQF anschliessen. Im Vordergrund steht dabei die Idee, dass bei einem späteren Eintritt in die Berufsmässigkeit (Erfüllen eines Berufsmässigkeitskriteriums gemäss GwV) ein SRO-Anschluss bereits besteht und daher der Geschäftsaufbau des Mitglieds bei Eintritt in die Berufsmässigkeit nicht bis zum Erhalt des SRO-Anschlusses eingestellt werden muss (s. Art. 11 Abs. 2 GwV).

Für den Mitgliedschaftsstatus „nicht berufsmässiges SRO-Mitglied“ gilt das entsprechende Reglement, welches sie unter der Rubrik VQF Downloads finden

 

III. Bereits bestehende Mitgliedschaft beim VQF:

Wenn Sie bereits berufsmässiges Mitglied des VQF sind, können Sie den Wechsel in den Mitgliedschaftsstatus „nicht berufsmässiges SRO-Mitglied beantragen. 

 

IV. Noch keine Mitgliedschaft beim VQF:

Wenn Sie noch nicht Mitglied des VQF sind, können Sie mit Einreichung des Aufnahmegesuches die Aufnahme als „nicht berufsmässiges SRO-Mitglied“ beantragen. 

 

Sie können jedoch auch bei Nichterfüllung der Berufsmässigkeitskriterien den Anschluss als berufsmässiges SRO-Mitglied beantragen (z.B. weil Sie damit rechnen, nach Aufnahme in den VQF innert kurzer Zeit die Grenze zur Berufsmässigkeit zu überschreiten). Die entsprechenden Informationen und Unterlagen finden sie unter der Rubrik VQF Downloads.