In den Vereinsstatuten des VQF werden gemäss Art. 60 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) der Vereinszweck, die Mittel und die Organisation des VQF geregelt.

 

Art. 2 der aktuell gültigen Vereinsstatuten regelt den Vereinszweck wie folgt:

 

1) Der Verein bezweckt die Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen sowie die Durchsetzung einer hohen Geschäftsethik auf der Grundlage der Selbstverantwortung.

 

2) Der Verein ist tätig als branchenübergreifende Selbstregulierungsorganisation  (nachfolgend: SRO) im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (nachfolgend: GwG) und bezweckt die Kontrolle über die Einhaltung der Pflichten gemäss GwG. Zu diesem Zweck übt der Verein bei den Mitgliedern der SRO (nachfolgend: SRO-Mitglied VQF) eine permanente Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG, der Statuten (nachfolgend: "Statuten") und der Reglemente der SRO des Vereins aus.

 

Der Verein kann direkt oder indirekt über Tochtergesellschaften, Beteiligung an anderen Gesellschaften oder Kooperation mit Dritten im Bereich der Aufsicht über Finanzintermediäre und Finanzinstitute gemäss der Schweizerischen Finanzmarktgesetzgebung tätig sein.

 

Er kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit seinem Zweck in Zusammenhang stehen.

 

3) Der Verein kann die Funktion einer Branchenorganisation übernehmen und Berufs-, Standes- und Verhaltensregeln erlassen, überprüfen und durchsetzen.

 

4) Der Verein kann alle Tätigkeiten ausüben, welche mit den vorerwähnten Zwecken des Vereins im Zusammenhang stehen. Der Verein kann eigene Prüfungen vor Ort vornehmen bzw. durch eine Revisionsgesellschaft auch ordentliche und eingeschränkte Revisionen und durch Prüfgesellschaften (ordentliche) Prüfungen, Sonderprüfungen sowie spezialgesetzliche Prüfungen durchführen lassen.