Sehr geehrte Damen und Herren
Bekanntlich müssen Mitglieder Veränderungen der Angaben über ihren Betrieb umgehend dem VQF mitteilen. Welche Veränderungen in welcher Form dem VQF gemeldet werden müssen, ist in den „Wegleitungen Mutationen“ detailliert beschrieben, welche Sie im Download-Bereich unserer Homepage finden. Es gibt eine Wegleitung für juristische Personen (VQF Dok. Nr. 804.1) und eine für natürliche Personen (VQF Dok. Nr. 805.1).
Neu ist in den Wegleitungen auch ausdrücklich geregelt, wie die Änderung der Geschäftstätigkeit eines Mitglieds dem VQF gemeldet werden soll. Dies gilt auch bei lediglich teilweiser Änderung, wie etwa einer Erweiterung der angebotenen Finanzdienstleistungen. Grundsätzlich sind Änderungen in der Geschäftstätigkeit in der nächsten Selbstdeklaration anzugeben. Jedoch sind Neuaufnahmen von Tätigkeiten im Bereich Geld- und Wertübertragung (Money Transmitting) sowie von Tätigkeiten, welche in irgendeiner Weise die Entgegennahme von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) beinhalten, unverzüglich dem VQF mitzuteilen.
Weiter müssen Mitglieder, welche mehr als 10 Personen im GwG-Bereich beschäftigen, interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erlassen (Art. 78 Abs. 1 SRO-Reglement). Um die betroffenen Mitglieder dabei zu unterstützen, haben wir ein entsprechendes Merkblatt (VQF Dok. Nr. 913.1) ausgearbeitet, welches ebenfalls im Download-Bereich unserer Homepage zu finden ist. Mitglieder, welche die Mindestanzahl von Personen im GwG-Bereich nicht erreichen, brauchen allfällig vorhandene interne Weisungen nicht zu aktualisieren, sondern können sie ausser Kraft setzen.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen