Änderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung"
Als Folge der Änderung der UNO-Sanktionen gegenüber den Taliban hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) am 1. Juli 2008 eine weitere Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (vormals Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban) (SR 946.203) veröffentlicht. Der Name acht natürlicher Personen und einer Organisation wurde in Anhang 2 der Verordnung hinzugefügt.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Seco gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.