Änderung des Anhangs der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo - Änderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung" - Auszug aus UNO-Sanktionsliste
In Anpassung an entsprechende Beschlüsse der UNO hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Anhang zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo angepasst. Die Informationen betreffend Personen und Organisationen, die im Anhang aufgelistet sind, wurden angepasst und ein Name wurde gestrichen. Der Anhang enthält keine neuen Namen. Die Anpassung ist am 10. Juni 2008 in Kraft getreten.
Im Weiteren hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bereits per 15. Mai 2008 den Anhang 2 der "Taliban-Verordnung" ergänzt und so an entsprechende UNO-Beschlüsse angepasst. Die Ergänzung enthält die Namen von 2 Personen, die auf keiner der in der Schweiz publizierten Bush-Listen enthalten sind. Zudem wurden an 13 bestehenden Einträgen Änderungen vorgenommen. Die Finanzintermediäre unterstehen bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Namen der Meldepflicht an die Meldestelle (MROS) und an das seco.