Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
In Umsetzung einer Resolution des UNO-Sicherheitsrates hat der Bundesrat neue Zwangsmassnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhängt und die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran sowie deren Anhänge 1 und 3 angepasst. So wird insbesondere im neuen Artikel 3a die Erfüllung iranischer Forderungen aus Verträgen, die aufgrund der Sanktionen nicht mehr ausgeführt werden dürfen, untersagt. Im Weiteren wurden die Namen von 13 Individuen und 12 Unternehmen in den Anhang 3 aufgenommen. Die Anpassung ist am 24. April 2008 in Kraft getreten.