Sehr geehrte Damen und Herren
In der vergangenen Woche wurde die Botschaft des FIDLEG und des FINIG vom Bundesrat verabschiedet. Gegenüber der ersten vorgestellten Version präsentiert sich die nun publizierte Version aufgrund der heftigen Kritik, welche unter anderem durch den VQF und das Forum SRO an das EFD getragen wurde, in mancher Hinsicht als verträglicher. So wurden etwa die Weissgeldthematik, die Beweislastumkehrregelung oder das angedrohte Schiedsgericht ganz fallen gelassen und die Prozesskostenthematik massiv entschärft. Für die Vermögensverwaltungsbranche wird das FIDLEG und das FINIG, sollte es in der aktuellen Form Gesetzeskraft erlangen, dennoch etliche Verschärfungen gegenüber dem heutigen Zustand bringen. Das Gesetzesprojekt greift direkt in verschiedene Bereiche der Geschäftsführung ein und verlangt eine entsprechende Aus- und Weiterbildung, statuiert Informationspflichten, schreibt eine Angemessenheitsprüfung vor, und zwingt die Finanzdienstleister zur Dokumentation und Rechenschaft gegenüber dem Kunden. Darüber hinaus statuiert das FIDLEG Transparenzvorschriften und legt die gegenüber dem Kunden anzuwendende Sorgfalt fest. Ebenso regelt das FIDLEG organisatorische Aspekte des Finanzdienstleisters und das Vorgehen bei Interessenskonflikten. Das FIDLEG sieht zudem eine neue Ombudsstelle als vor einem Gerichtsverfahren zwingende Schlichtungsinstanz vor, welche durch zwingende Beiträge der Marktteilnehmer finanziert wird. Das FIDLEG statuiert zudem, insbesondere bei Kundenstreitigkeiten unter CHF 250,000, dass der Finanzdienstleister seine Kosten in einem Verfahren selbst trägt.
Im Parabankenbereich wird das FINIG auf die Vermögensverwaltungsbranche, also auf die Vermögensverwalter und die Trustees, ebenfalls einen direkten Einfluss haben. So sollen diese, wie bereits bekannt, neu eine prudentielle Bewilligung benötigen, und also nicht mehr nur hinsichtlich GwG und allenfalls Branchenstandards geprüft werden. Ebenfalls werden weitere Vorschriften zur Unternehmensorganisation gemacht und insbesondere der Erlass von Regeln zur Unternehmensführung und ein internes Kontrollsystem vorgeschrieben. Zudem wird der Bestand von ausreichenden finanziellen Sicherheiten oder einer Berufshaftpflicht vorgeschrieben.
Nach Auffassung des VQF bringen die Vorlagen einen Kostenschub, welchen letztlich der Konsument zu bezahlen haben wird. Gerade Kleinanleger, die vor allem geschützt werden sollen, dürften nicht mehr ohne Weiteres einen Anbieter finden. Formulare und Register schützen erfahrungsgemäss eher den Anbieter als den Konsumenten. Der VQF hätte daher eine Regelung der in der Sache unbestrittenen und in der Branche bereits weitgehend etablierten Rechte und Pflichten in den bereits bestehenden Gesetze bevorzugt, was in der Vernehmlassung jedoch nicht gehört wurde.
Eine wesentliche Änderung erfährt das Aufsichtssystem: Während bislang die Selbstregulierungsorganisationen, davon einige mit anerkannten Mindeststandards für Vermögensverwalter, die grosse Mehrheit der Vermögensverwalter überwachten, soll diese Aufsicht den SRO entzogen werden. Stattdessen soll eine neu zu schaffende Aufsichtsorganisation die Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees ausüben, wobei dieselbe Aufsichtsorganisation ebenfalls die Aufsicht über die Handelsprüfer gemäss Edelmetallgesetz ausüben soll. Das Gesetz sieht die Möglichkeit mehrerer Aufsichtsorganisationen vor. Die neue Aufsichtsorganisation soll dabei von der FINMA bewilligt und hinsichtlich Organisation und Aufsichtstätigkeit von der FINMA überwacht werden.
Wir vermuten, dass diese beiden Vorlagen, sofern sie von den Eidgenössischen Räten angenommen werden, wohl per 1. Januar 2018 in Kraft treten werden.
Während die Vorlagen FIDLEG und FINIG für die Vermögensverwalter und Trustees etliche Änderungen mit sich bringen, sind die anderen SRO-Mitglieder davon nicht tangiert. Natürlich wird der VQF Sie über jede wesentliche Entwicklung in diesem Bereich informieren. Hektische Entscheide, sowohl bei vermögensverwaltenden Mitgliedern des VQF wie auch beim VQF selbst, sind im Moment glücklicherweise nicht notwendig und auch nicht anzuraten. Durch die Verschiebung der politischen Kräfteverhältnisse im Parlament und durch die anstehenden Bundesratswahlen ist das genaue Schicksal dieser beiden Vorlagen ungewisser denn je. Und sollten die beiden Vorlagen in dieser Form angenommen werden, besteht genügend Zeit, um eine fundierte Lagebeurteilung vorzunehmen und entsprechende notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen