Sehr geehrte Damen und Herren
Der Vorstand des VQF hat am 28. September 2015 sowohl das neue SRO-Reglement wie auch das neue NBFI-Reglement verabschiedet. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Neuerungen.
SRO-Reglement:
Das Parlament hat das Geldwäschereigesetz (GwG) im Dezember 2014 revidiert und insbesondere an die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) angepasst. Auf Grund dieser Revision war auch der VQF gezwungen, in den vergangenen Monaten sein SRO-Reglement einer Totalrevision zu unterziehen. Dabei wurde darauf geachtet, nicht nur die Änderungen des GwG ins Reglement zu überführen, sondern die bestehenden Regelungen generell zu hinterfragen, nach Möglichkeit zu vereinfachen und bei Bedarf anzupassen und neu zu strukturieren.
Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Ausweitung der Definition der politisch exponierten Personen (PEP)
Neben den ausländischen PEP gelten neu auch schweizerische Personen mit führender öffentlicher Funktion sowie Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit einer führenden Funktion betraut sind, als PEP.
- Wirtschaftlich berechtigte Person an operativen Gesellschaften (Kontrollinhaber)
Bisher konnte eine operative Gesellschaft selber die wirtschaftlich berechtigte Person an Vermögenswerten sein. Neu ist auch bei operativen Gesellschaften festzustellen, welche natürliche Person diese kontrolliert (Kontrollinhaber). Dazu wird der VQF ein neues, separates Formular zur Verfügung stellen.
- Qualifizierte Steuervergehen als neue Vortat zur Geldwäscherei
Neu ist der Steuerbetrug, sofern die hinterzogene Steuer mehr als CHF 300'000 pro Steuerperiode beträgt, eine Vortat zur Geldwäscherei. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Delikt in der Schweiz oder im Ausland begangen wurde.
- Änderungen bei Meldepflicht, Vermögenssperre und Informationsverbot
Eine Meldung nach Art. 9 GwG zieht neu nicht mehr in allen Fällen automatisch eine Vermögenssperre mit sich. Eine solche ist erst vorzunehmen, wenn die MROS die Meldung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Das Informationsverbot gilt neu zeitlich unbeschränkt.
Das neue Reglement finden Sie per sofort auf unserer Website auf diesem Link. Wir werden Ihnen diese Information ebenfalls noch per Briefpost zustellen. In der Dezemberausgabe 2015 der Vereinszeitschrift „VQF-Aktuell" werden zudem ausgewählte Änderungen nochmals vertieft dargestellt und ab Weiterbildungszyklus 2016/2017 in die Schulungen integriert werden. In den nächsten Wochen wird der VQF weitere Regularien und Formulare an das revidierte GwG sowie das neue SRO-Reglement anpassen und Ihnen auf der Homepage wie gewohnt zur Verfügung stellen.
Bitte beachten Sie auch, dass das neue Reglement und seine Änderungen bereits per 1. Januar 2016 in Kraft treten.
NBFI-Reglement:
Die Struktur der dem VQF angeschlossenen SRO-Mitglieder hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Seit der Einführung des Status des nicht-berufsmässigen Mitglieds (NBFI-Mitglied) im Jahr 2003 ist die Anzahl VQF-Mitglieder in dieser Kategorie stetig gestiegen. Zurzeit sind ca. 10% der Mitglieder des VQF in dieser Kategorie. Durch die neue Geldwäschereiverordnung des Bundesrates wird der Schwellenwert für die Berufsmässigkeit zudem von CHF 20,000 auf CHF 50,000 Bruttoerlös angehoben, was einen Wechsel in diese Kategorie zusätzlich interessant machen wird. NBFI-Mitglieder sind nach wie vor vollwertige SRO-Mitglieder des VQF und profitieren uneingeschränkt von allen Dienstleistungen des Vereins. Um diesen aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde das NBFI-Reglement revidiert. Insbesondere ist dabei nun vorgesehen, dass sich die GwG-Gebühr neu so berechnet wie bei den übrigen SRO-Mitgliedern des VQF. Dadurch finden die Bestimmungen des VQF-Gebührenreglements uneingeschränkt Anwendung. Nach wie vor entfällt die Pflicht zum Besuch von Weiterbildungen. Zudem wurde der Wechsel zwischen den Kategorien der berufsmässigen und der nicht berufsmässigen SRO-Mitgliedschaft vereinfacht. Der Vorstand hat das Reglement an seiner Sitzung vom 28. September 2015 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Natürlich stehen wir Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung. Die beiden Dokumente werden wir ebenfalls in Englisch auf unserer Website publizieren.
Für allfällige Fragen dazu stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Dr. Martin Neese |
Nicolas Ramelet |
Präsident VQF |
Geschäftsführer |
VQF - Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen
Baarerstrasse 112, Postfach, CH - 6302 Zug
Tel +41 41 763 28 20
Fax +41 41 763 28 23