Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die FINMA im Bereich „Finanzsanktion" folgenden Newsletter veröffentlicht hat:
03. Juni 2015 Finanzsanktion
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 2. Juni 2015 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Eine natürliche Person wurde aus der Liste gelöscht und die Einträge einer andern natürlichen Person wurden aktualisiert. Die Änderung tritt am 3. Juni 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Mitteilung zu dienen.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherungvon FinanzdienstleistungenBaarerstrasse 112, Postfach6302 ZugTel. +41 41 - 763 28 20Fax +41 41 - 763 28 23e-mail: info@vqf.ch