Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die FINMA im Bereich „Internationale Sanktionen" folgende Newsletter veröffentlicht hat:
22.04.2015
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 21. April 2015 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Eine natürliche Person wurde aus der Liste gelöscht, vier natürliche Personen sowie eine Unternehmung wurden neu in den Anhang aufgenommen. Die Änderung tritt am 22. April 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
22.04.2015
Änderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 21. April 2015 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Dabei wurde eine natürliche Person aus der Liste gelöscht. Die Änderung tritt am 22. April 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Mitteilung zu dienen.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherungvon FinanzdienstleistungenBaarerstrasse 112, Postfach6302 ZugTel. +41 41 - 763 28 20Fax +41 41 - 763 28 23e-mail: info@vqf.ch