Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die FINMA im Bereich „Internationale Sanktionen" folgende Newsletter veröffentlicht hat:
20.01.2015
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 20. Januar 2015 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Dabei wurden die Einträge von vier Personen aktualisiert. Zudem wurden zwei Einträge gelöscht, was Änderungen bei drei weiteren gelisteten Personen zur Folge hatte. Die Änderung tritt am 21. Januar 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar:
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
20.01.2015
Anpassung des Anhangs 1 der Verordnung vom 13. Mai 2009 über Massnahmen gegenüber Somalia (SR 946.231.169.4)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 20. Januar 2015 den Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia geändert. Dabei wurde eine Person von der Liste gestrichen. Die Änderung tritt am 21. Januar 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
20.01.2015
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik (SR 946.231.123.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 20. Januar 2015 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik geändert. Dabei wurde eine Person von der Liste gestrichen. Die Änderung tritt am 21. Januar 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Mitteilung zu dienen.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
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