Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie auf drei von der FINMA kommunizierte Verordnungsänderungen betreffend folgende Verordnungen aufmerksam:
- Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik
- Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Belarus
- Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik (SR 946.231.123.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 27 November 2014 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik geändert. Dabei wurden die Einträge dreier Personen aktualisiert. Die Änderung tritt am 28. November 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden.
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 27. November 2014 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus geändert. Dabei wurden dreiundzwanzig natürliche Person und vier Organisationen aus dem Anhang gestrichen. Die Änderung tritt am 28. November 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 27. November 2014 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Dabei wurden zwei Organisationen neu in den Anhang aufgenommen und eine Organisation gestrichen.
Die Änderung tritt am 28. November 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Mitteilung zu dienen.
Freundliche Grüsse
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