Änderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat per 6. Februar 2008 den Anhang 2 der "Taliban-Verordnung" ergänzt und so an entsprechende UNO-Beschlüsse angepasst. Es handelt sich um Namen von drei Personen, die auf der Bush-Liste 83 aufgeführt sind. Die Finanzintermediäre unterstehen bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Namen der Meldepflicht an die Meldestelle (MROS) und an das SECO. KST