Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie auf zwei von der FINMA kommunizierte Verordnungsänderung betreffend die Anpassung des Anhangs 1 der Verordnung vom 13. Mai 2009 über Massnahmen gegenüber Somalia und betreffend die Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban aufmerksam:
Anpassung des Anhangs 1 Verordnung vom 13. Mai 2009 über Massnahmen gegenüber Somalia (SRO 946.231.169.4)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 7. Oktober 2014 den Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia geändert. Es wurden zwei Personen neu in den Anhang aufgenommen und die Einträge von elf Personen und einer Organisation aktualisiert. Die Änderung tritt am 8. Oktober 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 7. Oktober 2014 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert.
Dabei wurden vierzehn Personen und eine Organisation neu in den Anhang aufgenommen, eine Person wurde gestrichen und die Einträge zweier Personen und einer Organisation wurden aktualisiert. Die Änderung tritt am 8. Oktober 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Mitteilung zu dienen.
Freundliche Grüsse
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