Änderung des Anhangs der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 5. Juni 2014 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan geändert. Die Einträge von zwei Personen wurden angepasst und mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Änderung tritt am 6. Juni 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 5. Juni 2014 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Dabei wurden zwei Unternehmen neu in den Anhang 2 aufgenommen, zwei natürliche Personen gelöscht und die Informationen von neun anderen Personen geändert. Die Änderung tritt am 6. Juni 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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