Änderung des Anhangs der Verordnung vom 2. Mai 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 19. Mai 2014 den Anhang der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine geändert. Dabei wurden 13 natürliche Personen und zwei Unternehmen neu in den Anhang aufgenommen. Die Änderung tritt am 20. Mai 2014 um 12.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, gemäss den Vorschriften der Verordnung keine neuen Geschäftsbeziehungen zu eröffnen und bestehende Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden.
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik (SR 946.231.123.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 19. Mai 2014 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik geändert. Dabei wurden 3 natürliche Personen neu in den Anhang aufgenommen. Die Änderung tritt am 20. Mai 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden.
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