Mit Newsletter Nr. 281 vom 25. Februar 2014 hat der VQF über die Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter informiert, welche Vermögen der beruflichen Vorsorge (BVG) verwalten. Die entsprechende Bewilligung wird von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) erteilt und das Gesuch um die (definitive) Zulassung muss bis spätestens am 31. Juli 2014 bei dieser eingereicht werden.
Die OAK BV hat eine Weisung erlassen, welche die Voraussetzungen für die Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge näher umschreibt (Weisung W-01/2014 vom 20. Februar 2014).
Diese Weisung enthält unter anderem auch Anforderungen an den Vermögensverwaltungsvertrag, welchen der Vermögensverwalter mit der Vorsorgeeinrichtung abschliesst: Einerseits muss der Vertrag die Anforderungen des FINMA-Rundschreibens 2009/1 „Eckwerte zur Vermögensverwaltung" erfüllen. Diese Voraussetzung ist in der Regel bereits erfüllt, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag den Verhaltensregeln der Branchenorganisation BOVV des VQF entspricht (VQF Dok. Nr. 500.02), da diese auf dem FINMA-Rundschreiben basieren und von der FINMA als Mindeststandard anerkannt wurden. Andererseits sieht die Weisung der OAK BV weitergehende Bestimmungen vor, insbesondere in Bezug auf die Honorierung des Vermögensverwalters: So ist im Vermögensverwaltungsvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung beispielsweise zu vereinbaren, dass sämtliche finanziellen und anderen Zuwendungen, die dem Vermögensverwalter direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit für die Einrichtung zufliessen (Retrozessionen, Bestandespflegeprovisionen, etc.), an die Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden. Setzt der Vermögensverwalter zudem bei der Vermögensanlage von ihm selbst verwaltete kollektive Kapitalanlagen ein, so sind im Vermögensverwaltungsvertrag Vereinbarungen zu treffen, welche eine doppelte Honorierung gleicher Leistungen ausschliessen. Weiter muss im Vermögensverwaltungsvertrag die Einhaltung der Integritäts- und Loyalitätsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge ausdrücklich vorgesehen sein.
Vermögensverwalter, welche Gelder von Vorsorgeeinrichtungen verwalten, wird empfohlen, die erwähnte Weisung der OAK BV zu konsultieren und zu überprüfen, ob sie deren Anforderungen erfüllen.
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