Anpassung des Anhangs 1 der Verordnung vom 13. Mai 2009 über Massnahmen gegenüber Somalia (SR 946.231.169.4)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 10. April 2014 den Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia geändert. Es wurde eine natürliche Personen aus dem Anhang gelöscht. Die Änderung tritt am 11. April 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Änderung von Anhang 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 10. April 2014 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Dabei wird eine natürliche Person aus dem Anhang 2 gelöscht. Die Änderung tritt am 11. April 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 10. April 2014 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Dabei werden zwei natürliche Personen neu in den Anhang 2 aufgenommen und vier natürliche Personen gestrichen. Die Änderung tritt am 11. April 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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