FATCA – Registrierungspflicht für unabhängige Vermögensverwalter – Update
Mit Newsletter vom 7. Februar 2014 hat der VQF über die Registrierungspflicht für unabhängige Vermögensverwalter gemäss dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) informiert.
Die darin gemachten Ausführungen sind grundsätzlich nach wie vor zutreffend, insbesondere ist weiterhin davon auszugehen, dass Einzelfirmen von FATCA nicht betroffen sind. Das Gleiche gilt für reine Anlageberater ohne Vollmacht auf Kundengelder.
In der Zwischenzeit hat die US-Steuerbehörde (IRS) aber auch neue Umsetzungsvorschriften zu FATCA veröffentlicht. Diese weisen darauf hin, dass für unabhängige Vermögensverwalter neben der Kategorie der als FATCA-konform erachteten, registrierten Finanzinstitute (Registered Deemed-Compliant Financial Institutions) auch die Kategorie der als FATCA-konform erachteten, zertifizierten Finanzinstitute (Certified Deemed-Compliant Financial Institutions) in Frage kommen kann.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und den USA betreffend die Umsetzung von FATCA sowie das Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz) sehen diese Kategorie für unabhängige Vermögensverwalter zwar nicht vor. Indessen besteht zwischen der Schweiz und den USA Einigkeit darüber, dass sich schweizerische Finanzinstitute direkt auf die Definitionen der amerikanischen FATCA-Regulierung stützen können, sofern diese gegenüber der Regelung im Staatsvertrag günstiger sind und der Abkommenszweck nicht unterlaufen wird.
Gemäss heutigem Kenntnisstand – eine gesicherte Praxis betreffend die detaillierten Voraussetzungen besteht zurzeit noch nicht – kann sich ein unabhängiger Vermögensverwalter, welcher seine Dienstleistung gestützt auf eine Vollmacht oder ähnliches ausübt, für die Kategorie der Certified Deemed-Compliant Financial Institutions qualifizieren, sofern die verwalteten Vermögenswerte im Namen des Vollmachtgebers bei einer Bank angelegt sind und der unabhängige Vermögensverwalter nicht selbst Vermögenswerte (bzw. sogenannte Financial Accounts) hält. In diesem Fall muss sich der Vermögensverwalter nicht selber beim IRS registrieren, erhält aber auch keine GIIN (Global Intermediary Identification Number), mit welcher er gegenüber Dritten die Einhaltung von FATCA transparent machen könnte. Der Status als Certified Deemed-Compliant Financial Institution wird grundsätzlich auf einem von der Bank verlangten Formular dokumentiert. Betreffend die nötigen Formalitäten sollten sich die unabhängigen Vermögensverwalter, welche diese Kategorie in Betracht ziehen, rechtzeitig mit ihrer eigenen Bank sowie gegebenenfalls mit den Depotbanken in Verbindung setzen.
Wenn Sie unsicher sind, welche Kategorie für Sie in Frage kommt und wie die einzelnen Voraussetzungen im Detail sind, sollten Sie sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Das Gleiche sollten Sie tun, falls Sie unsicher sind, ob FATCA für Sie überhaupt anwendbar ist.
Der VQF kann im Bereich FATCA keine Beratung anbieten, da der VQF für die Umsetzung und Auslegung von ausländischen Gesetzesbestimmungen nicht zuständig ist und zudem der Aufbau des entsprechenden, sehr spezialisierten Knowhows sehr kostenintensiv wäre, wobei nur ein Teil der Mitglieder davon profitieren würde.
VQF
Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen
Baarerstrasse 112, Postfach
6302 Zug
----------------------------------------------
Tel. +41 (0)41 - 763 28 20
Fax +41 (0)41 - 763 28 23