Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Osama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 10. März 2014 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Dabei werden neun natürliche Personen und eine Organisationen mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Änderung tritt am 12. März 2014 in Kraft. Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Änderung von Anhang 2 der Verordnung vom 19. März 2002 über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 10. März 2014 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe geändert. Dabei werden acht natürliche Personen aus dem Anhang 2 gelöscht. Die Änderung tritt am 12. März 2014 in Kraft.
Die Änderung ist auf derInternetseite des SECO abrufbar.
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 26. Februar 2013 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine (SR 946.231.176.7)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA hat am 7. März 2014 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine geändert. Es wurden 9 natürliche Personen hinzugefügt. Die Änderung tritt am 10. März 2014 um 12 Uhr in Kraft. Die Änderung kann unter folgendem Link eingesehen werden.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, der Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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