Neue Verordnung vom 26. Februar 2014 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine
Internationale Sanktionen
Der Bundesrat hat am 26. Februar 2014 gestützt auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine neue Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine beschlossen. Die Verordnung tritt am 28. Februar 2014 um 12 Uhr in Kraft. Art. 1 der Verordnung sieht eine Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor. Die 20 betroffenen Personen werden im Anhang aufgeführt. Die Verordnung ist in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, der Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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