Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 20. Januar 2014 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Dabei werden drei natürliche Personen und zwei Organisationen aus dem Anhang gestrichen und 42 natürliche Personen mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Aufgrund dieser Streichungen müssen überdies zwei Listeneinträge angepasst werden. Die Änderung tritt am 22. Januar 2014 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Änderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 20. Januar 2014 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Dabei wurde eine natürliche Person von den Finanz- und Reisesanktionen befreit. Die Änderung tritt am 22. Januar 2014 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.
VQF
Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen
Baarerstrasse 112, Postfach
6302 Zug
----------------------------------------------
Tel. +41 (0)41 - 763 28 20
Fax +41 (0)41 - 763 28 23