Änderung des Anhangs 6 der Verordnung vom 19. Januar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 18. Dezember 2013 den Anhang 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran geändert. Es wurden zwei Einträge gestrichen und 27 Einträge geändert. Die Änderung tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 18. Dezember 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Dabei wurde eine natürliche Person in den Anhang aufgenommen und eine natürliche Person aus dem Anhang gestrichen. Die Änderung tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 18. Dezember 2013 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus geändert. Dabei werden drei natürliche Personen in den Anhang aufgenommen, 13 natürliche Personen und fünf Unternehmen aus dem Anhang gestrichen sowie 234 Einträge mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Änderung tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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