Änderung des Anhangs der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 8. Oktober 2013 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan geändert. Der Eintrag einer natürlichen Person wurde mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Änderung tritt am 10. Oktober 2013 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Änderung von Anhang 2 der Verordnung vom 19. März 2002 über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 8. Oktober 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe geändert. Dabei wird ein Unternehmen aus dem Anhang 2 gelöscht. Die Änderung tritt am 10. Oktober 2013 in Kraft.
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 8. Oktober 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Dabei wurden die Einträge von drei natürlichen Personen aus dem Anhang gestrichen. Aufgrund dieser Streichungen mussten überdies fünf Listeneinträge angepasst werden. Die Änderung tritt am 10. Oktober 2013 in Kraft.
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 8. Oktober 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Dabei wurde der Eintrag einer natürlichen Person mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Änderung tritt am 10. Oktober 2013 in Kraft.
Änderung des Anhangs 6 der Verordnung vom 19. Januar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 8. Oktober 2013 den Anhang 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran geändert. Ein Unternehmen wurde aus dem Anhang 6 der Verordnung gestrichen. Die Änderung tritt am 10. Oktober 2013 in Kraft.
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