Unterstellung der Investmentgesellschaften - Bestätigung der Praxis und weiteres Vorgehen
Investmentgesellschaften, welche nicht dem KAG unterstellt sind, sind in der Regel Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG und benötigen einen SRO-Anschluss oder eine Bewilligung der Kontrollstelle. Investmentgesellschaften, welche nicht dem KAG unterstellt sind, müssen bis am 29. Februar 2008: - eine Mitgliedschaft bei einer bereits genehmigten SRO nachweisen; - das bei der Kontrollstelle hängige Bewilligungsgesuch reaktivieren. KST