Änderung Taliban-Verordnung und div. Listen
Änderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung" und Auszug aus UNO-Sanktionsliste / Sanktionen gegenüber dem Sudan: Namensliste geändert / Sanktionen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo: Namensliste geändert - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat per 18. Oktober 2007 den Anhang 2 der "Taliban-Verordnung" geändert und so an entsprechende UNO-Beschlüsse angepasst. Die Änderung enthält den Namen von einer natürlichen Person, die auf keiner der in der Schweiz pub-lizierten Bush-Listen enthalten ist. Gleichzeitig wurde der Name einer anderen natürlichen Person gestrichen. Zudem wurden an zahlreichen bestehenden Einträgen Änderungen vorgenommen. Die Finanzintermediäre unterstehen bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Namen der Meldepflicht an die Meldestelle (MROS) und an das seco. Im Weiteren hat das EVD den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan und den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo angepasst. Die Änderungen sind am 23. Oktober 2007 in Kraft getreten. KST