Anhang 2 der „Taliban-Verordnung“ / Sanktionen gegenüber Myanmar und Simbabwe
Änderung des Anhangs 2 der „Taliban-Verordnung“ und Auszug aus UNO-Sanktionsliste / Sanktionen gegenüber Myanmar und Simbabwe: Namenslisten geändert – Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EFV) hat per 3. August 2007 den Anhang 2 der "Taliban-Verordnung" ergänzt und so an entsprechende UNO-Beschlüsse angepasst. Die Ergänzung enthält die Namen von drei Personen, die auf keiner der in der Schweiz publizierten Bush-Listen enthalten sind. Zudem wurden an verschiedenen Einträgen Änderungen vorgenommen. Die Finanzintermediäre unterstehen bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Namen der Meldepflicht an die Meldestelle (MROS) und an das seco. Im Weiteren hat das EVD den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar und den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe angepasst. Die Änderungen sind am 3. August 2007 in Kraft getreten. KST