Strukturreform BVG
Im Rahmen der Erteilung einer Befähigungserklärung als Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen durch die zuständige Oberaufsichtskommission BVG (OAK-BV) hat ein weiteres Gespräch zwischen Vertretern des VQF sowie VSV (und weiteren interessierten Kreisen) und der OAK-BV stattgefunden. Gleichzeitig hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Mai 2013 eine erneute Revision von Art. 48f BVV und Art. 9 BVV1 verabschiedet.
Um zu gewährleisten, dass Vermögensverwalter, die ein oder mehrere Verwaltungsmandate von Vorsorgeeinrichtungen haben, diese Tätigkeit auch weiterhin ausüben können, will die OAK-BV auf Gesuch hin ab Juni 2013 provisorische Befähigungserklärungen erteilen. Im Verlaufe des Jahres 2014 soll alsdann über die definitive Befähigungserklärung entschieden werden.
Alle Mitglieder des VQF, welche über ein oder mehrere Verwaltungsmandate von Vorsorgeeinrichtungen verfügen, haben ab sofort die Möglichkeit, um eine provisorische Befähigungserklärung zu ersuchen. So stellen sie sicher, dass sie ihre diesbezügliche Tätigkeit auch ab dem 1. Januar 2014 noch ausüben dürfen. Das Formular zum formellen Gesuch einer provisorischen Befähigungserklärung finden sie auf der Webseite der OAK-BV (www.oak-bv.admin.ch) aufgeschaltet. Das ausgefüllte Formular ist bis zum 31. August 2013 der OAK-BV einzureichen. Mitglieder, welche bereits ein eigenes Gesuch eingereicht haben, sind ebenfalls aufgefordert, das formelle Gesuch einzureichen. Des Weiteren können Mitglieder, welche erst in Verhandlungen über die Erteilung eines ersten Verwaltungsmandates mit einer Vorsorgeeinrichtung stehen, ebenfalls ein Gesuch für eine provisorische Befähigungserklärung stellen. Dazu müssen sie aber nachweisen, tatsächlich in einem Verhandlungsprozess mit der Vorsorgeeinrichtung zu stecken. Provisorische Befähigungserklärungen „auf Vorrat“, d.h. ohne konkreten Anlass, werden keine erteilt.
Im Laufe des Jahres 2014 wird die OAK-BV anhand eines umfassenderen Gesuchs, welches von der Behörde noch ausgearbeitet werden muss, über die definitive Befähigung entscheiden. Die provisorische Zulassung bleibt so lange gültig, bis der definitive Entscheid vorliegt. Auch prüft die OAK-BV, ob und in wie weit die bestehenden Selbstregulierungsträger in der Vermögensverwaltung miteinbezogen werden sollen.
VQF
Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen
Baarerstrasse 112, Postfach
6302 Zug
----------------------------------------------
Tel. +41 (0)41 - 763 28 20
Fax +41 (0)41 - 763 28 23
e-mail info@vqf.ch