Änderung des Anhangs 7 der Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 6. Mai 2013 den Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. Eine Person wurde gestrichen. Die Änderung tritt am 8. Mai 2013 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Interseite des SECO abrufbar.
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am
6. Mai 2013 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo geändert. Die Einträge von sieben Personen wurden mit zusätzlichen Informationen ergänzt, sowie einige Einträge an den Text der UNO angepasst. Die Änderung tritt am 8. Mai 2013 in Kraft. Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am
6. Mai 2013 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo geändert. Die Einträge von sieben Personen wurden mit zusätzlichen Informationen ergänzt, sowie einige Einträge an den Text der UNO angepasst. Die Änderung tritt am 8. Mai 2013 in Kraft. Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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