Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. April 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Eine Person wurde hinzugefügt, sechs Einträge gelöscht und drei Einträge wurden aktualisiert. Die Änderung tritt am 19. April 2013 in Kraft. Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau (SR 946.231.138.3)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat heute die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau geändert. Der Eintrag von einer natürlichen Person wurde mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Sechs Einträge wurden in Anhang 1 (UNO-Sanktionen) aufgenommen und dabei aus Anhang 2 (EU-Sanktionen) gestrichen. Die Änderung tritt am 19. April 2013 in Kraft. Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. April 2013 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan geändert. Die Einträge aller natürlichen Personen wurden mit zusätzlichen Informationen ergänzt und gleichzeitig an die Texte der UNO-Sanktionen angepasst. Die Änderung tritt am 19. April 2013 in Kraft. Die Verordnungsänderungen sind auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Änderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. April 2013 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Der Eintrag von einer natürlichen Person wurde mit zusätzlichen Informationen ergänzt und die restlichen Einträge wurden an die Texte der UNO-Sanktionen angepasst. Die Änderung tritt am 19. April 2013 in Kraft. Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Änderung von Anhang 2 der Verordnung vom 19. März 2002 über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. April 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe
geändert. 81 natürliche Personen und acht Unternehmen wurden gelöscht. Die Änderung tritt am 19. April 2013 in Kraft. Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
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