Änderung der Anhänge 5 und 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 646.231.143.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 25. März 2013 die Anhänge 5 und 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran geändert. In Anhang 5 wurden 2 Einträge hinzugefügt, in Anhang 6 wurden 14 Einträge gestrichen und 4 Einträge angepasst. Die Änderung tritt am 27. März 2013 in Kraft.
Der Anhang der Verordnung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Änderung von Anhang 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) (SR 946.231.127.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 25. März 2013 den Anhang 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) geändert. Dabei wurden drei natürliche Personen und zwei Unternehmen in den Anhang aufgenommen. Die Änderung tritt am 27. März 2013 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) einsehbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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