Änderung von Anhang 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) (SR 946.231.127.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 4. Februar 2013 den Anhang 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) geändert. In Liste A (Unternehmen und Organisationen) wurden zehn Einträge hinzugefügt. Die Änderung tritt am 5. Februar 2013 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) einsehbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 4. Februar 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Es wurden vier Einträge gelöscht und ein Eintrag wurde aktualisiert. Die Änderung tritt am 5. Februar 2013 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 4. Februar 2013 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo geändert. Es wurden zwei weitere natürliche Personen und zwei Unternehmen ergänzt. Die Änderung tritt am 5. Februar 2013 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.