Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 12. Dezember 2012 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Es wurden drei Einträge hinzugefügt, zwölf Einträge gelöscht und neun Einträge wurden aktualisiert. Die Änderung tritt am 14. Dezember 2012 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Anpassung des Anhangs 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. Dezember 2012 den Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus geändert. Die Einträge von insgesamt 198 Individuen und zwei Firmen werden mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Anpassung tritt am 14. Dezember 2012 in Kraft.
Die Verordnungsänderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
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