Änderung des Anhangs 7 der Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 25. Oktober 2012 den Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. Es wurden 28 natürliche Personen und zwei Unternehmen hinzugefügt, 20 Einträge von natürlichen Personen wurden aktualisiert und zwei natürliche Personen und ein Unternehmen wurden gestrichen. Die Änderung tritt am 27. Oktober 2012 in Kraft. Die Verordnungsänderung ist auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden.
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 25. Oktober 2012 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Es wurden zwei Einträge von natürlichen Personen hinzugefügt. Die Änderung tritt am 27. Oktober 2012 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Änderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 25. Oktober 2012 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Eine natürliche Person wurde in beiden Anhängen gelöscht und unterliegt neu keinen Finanzsanktionen mehr. Die Änderung tritt am 27. Oktober 2012 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.
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