Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 14. September 2012 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Es wurden sechs Einträge gelöscht und 21 Einträge aktualisiert. Die Änderung tritt am 18. September 2012 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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