Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 29. August 2012 die Anhänge 5 und 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran geändert. In Anhang 5 wurden 3 Einträge hinzugefügt, in Anhang 6 wurden 8 Einträge gestrichen und 6 Einträge angepasst. Die Änderung tritt am 31. August 2012 in Kraft.
Der Anhang der Verordnung ist auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.