Änderung des Anhangs 7 der Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. August 2012 den Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. Es wurden 25 natürliche Personen und drei Unternehmen und Organisationen hinzugefügt, ein Eintrag einer natürlichen Person wurde angepasst. Die Änderung tritt am 15. August 2012 in Kraft.
Die Verordnungsänderungen sind auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Änderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. August 2012 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. 19 natürliche Personen wurden gestrichen und unterliegen neu keinen Finanzsanktionen mehr. Die Änderung tritt am 15. August 2012 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar
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