Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Es wurden 2 Einträge gelöscht und 27 Einträge aktualisiert. Die Änderung tritt am 19. Juni 2012 in Kraft. Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau (SR 946.231.138.3)
Internationale Sanktionen
Der Bundesrat hat am 15. Juni 2012 die Änderung der Sanktionen gegenüber der Putschregierung von Guinea-Bissau beschlossen. Die Verordnung sieht namentlich Finanzsanktionen gegen natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss ihrem Anhang vor. In Anhang 2 der Verordnung wurden 15 Einträge hinzugefügt. Die Änderung tritt am 16. Juni 2012 in Kraft. Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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