Anpassungen des Anhangs 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 4. Juni 2012 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. In Liste A (Natürliche Personen) wurden 3 Einträge hinzugefügt, 3 Einträge geändert und ein Eintrag gestrichen. In Liste B (Unternehmen und Organisationen) wurden zwei Einträge hinzugefügt. Die Änderung tritt am 6. Juni 2012 in Kraft. Die Verordnungsänderungen sind auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
VQF
Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen
Baarerstrasse 112, Postfach
6302 Zug
----------------------------------------------
Tel. +41 (0)41 - 763 28 20
Fax +41 (0)41 - 763 28 23