Änderung der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5)
Internationale Sanktionen
Der Bundesrat hat am 9. Mai 2012 die Aufhebung der Sanktionen gegenüber Myanmar beschlossen, mit Ausnahme des Rüstungsgüter- und Repressionsgüterembargos. Die Artikel 1a bis 4, 5 und 7 sowie die Anhänge 2 bis 5 der Verordnung werden aufgehoben.
Die Änderung tritt am 10. Mai 2012 in Kraft.
Die Änderung kann auf der Internetseite des SECO konsultiert werden.
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 7. August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak (SR 946.206)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 27. April 2012 den Anhang der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak geändert. Es wurden drei natürliche Personen aus der Liste gestrichen. Die Änderung tritt am 14. Mai 2012 in Kraft.
Die Änderung des Anhangs der Verordnung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar
Änderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 27. April 2012 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Im Anhang 1 wurden 11 Einträge und im Anhang 2 19 Einträge mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Änderung tritt am 14. Mai 2012 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar unter.
Finanzintermediäre, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen gegenüber Liberia betroffen sind, müssen dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO unverzüglich melden und die entsprechenden Vermögenswerte blockieren.
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