Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 4. Mai 2012 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo geändert. Es wurden zwei natürliche Personen neu aufgenommen und die bestehenden Einträge wurden angepasst. Die Anpassung tritt am 9. Mai 2012 in Kraft.
Die Verordnungsänderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.