Anpassung des Anhangs 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 646.231.143.6)
Internationale Sanktionen
Der Bundesrat hat am 4. April 2012 eine Anpassung des Anhangs 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran beschlossen. In den Teilen A und B wurden 11 Einträge hinzugefügt, zwei Einträge geändert und ein Eintrag gestrichen. Die Anpassungen treten am 17. April 2012 in Kraft. Die Änderungen des Verordnungsanhangs sind auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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