Anpassungen des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 8. März 2012 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien angepasst. Es wurden eine natürliche Person gestrichen und 7 natürliche Personen hinzugefügt. Die Anpassungen treten am 10. März 2012 in Kraft. Die Verordnungsänderungen sind auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
VQF
Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen
Baarerstrasse 112, Postfach
6302 Zug
----------------------------------------------
Tel. +41 (0)41 - 763 28 20
Fax +41 (0)41 - 763 28 23