Anpassung des Anhangs 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 646.231.143.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 21. Dezember 2011 den Anhang 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran angepasst. Auf den Listen A und B wurden 180 Einträge hinzugefügt und 46 Einträge geändert. Die Anpassungen treten am 23. Dezember 2011 in Kraft.
Die Änderungen des Verordnungsanhangs sind auf der Interseite des SECO.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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