Anpassung der Anhänge 2 und 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 6. Dezember 2011 die Anhänge 2 und 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar angepasst. Dabei wurden 36 Einträge hinzugefügt und 121 Einträge gestrichen. Die Anpassung tritt am 8. Dezember 2011 in Kraft. Die Verordnungsanhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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