Anpassungen der Anhänge 2 und 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 7. Dezember 2011 die Anhänge 2 und 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien angepasst. In Anhang 2 wurden 18 natürliche Personen (Liste A) und eine juristische Person (Liste B) hinzugefügt. Auf Liste A wurden zudem vier Einträge angepasst. Im Anhang 3 wurden zwei Produkte gestrichen. Die Anpassungen treten am 09. Dezember 2011 in Kraft. Die Verordnungsänderungen sind auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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