Anpassung von Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 24. August 2011 den Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus angepasst. Im Anhang 1 wurden 4 natürliche Personen (Liste A) und 3 Unternehmen (neue Liste B) hinzugefügt. Die Anpassung tritt am 27. August 2011 in Kraft. Die Verordnungsanhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus solche Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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