Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eröffnet die Anhörung zur Revision der Verordnung der FINMA über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA). Einen Schwerpunkt der Teilrevision stellt die Neuregelung der Meldepflicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen dar. Weitere Punkte betreffen die Meldepflichten beim Erreichen von exakten Schwellenwerten sowie eine übersichtlichere Veröffentlichung der eingegangenen Meldungen. Die Anhörung endet am 5. September 2011.
Medienmitteilung
Die Börsenverordnung-FINMA sieht für nicht zum Vertrieb genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen die Möglichkeit vor, einen Unabhängigkeitsnachweis zu erbringen, um hinsichtlich der Offenlegungspflichten von einer Ausnahme von der Konsolidierungspflicht zu profitieren (Art. 17 Abs. 3 BEHV-FINMA). In den vergangenen Jahren stellte die FINMA fest, dass diese Ausnahme in der Praxis nicht zum Tragen kam. Dies, weil die ausländischen Aufsichtsbehörden – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen – nicht bereit waren, eine entsprechende Bestätigung der Unabhängigkeit auszustellen. Neu soll nun für nicht zum Vertrieb genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen eine eigenständige "offenlegungsrechtliche" Definition der erforderlichen Unabhängigkeit in die Verordnung aufgenommen werden.
Weiter wird im Rahmen dieser Teilrevision, eine präzisierte Bestimmung für die Meldepflicht bei exaktem Erreichen eines Schwellenwerts (Art. 11 BEHV-FINMA) sowie ergänzende bzw. präzisierende Verfahrensbestimmungen (Art. 26 BEHV-FINMA) vorgeschlagen. Schliesslich plädiert die FINMA zur Verbesserung der Information der Marktteilnehmer für eine übersichtlichere Darstellung der eingegangenen Meldungen auf der hierfür vorgesehenen Veröffentlichungsplattform (Art. 23 BEHV-FINMA).
Die Anhörungsfrist für die Teilrevision der BEHV-FINMA läuft bis zum 5. September 2011.
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