Anpassung der Verordnungsanhänge über Massnahmen gegenüber Libyen
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 22. Juni 2011 die Anhänge 3 und 5 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen angepasst. Damit übernimmt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss der Europäischen Union. Im Anhang 3 wurden eine natürliche Person und 7 juristische Personen hinzugefügt und eine natürliche Person wurde gestrichen. Die Anpassung tritt am 24. Juni 2011 in Kraft. Die Verordnungsanhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.